Rechtliche Aspekte bei privater Samenspende

Bei der privaten Samenspende geht es nicht nur um Vertrauen und Einfühlungsvermögen, sondern auch um klare rechtliche Rahmenbedingungen. Wer sich für diesen Weg entscheidet, sollte wissen, welche Rechte und Pflichten mit einer Spende verbunden sind.

Vaterschaft und rechtliche Verantwortung

In Deutschland gilt als Vater eines Kindes grundsätzlich der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkennt oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird [1]. Bei privater Spende wie etwa einer Becherspende kann der Spender rechtlich als Vater in Betracht kommen. Dies kann zu Unterhaltspflichten führen [2].
Demgegenüber ist die Feststellung des Samenspenders als rechtlicher Vater bei ärztlich unterstützter heterologer Befruchtung in einer medizinischen Einrichtung seit Juli 2018 gesetzlich ausgeschlossen [2][4][5][6]. Zudem kann die Mit-Elternschaft oder Unterhaltspflicht des zustimmenden Partners oder der Partnerin bestehen [9][10].

Schriftliche Vereinbarungen

Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Spender und Empfängerin über Rollen, Kontakt und Umgang ist dringend zu empfehlen. Sie dokumentiert den gemeinsamen Willen und hilft im Streitfall. Wichtig ist zu wissen, dass ein Verzicht auf künftigen Kindesunterhalt unwirksam ist (§ 1614 BGB) [3]. Das lässt sich vertraglich nicht wirksam ausschließen.

Nutzung von Kliniken und Notaren

Wer maximale Rechtssicherheit möchte, sollte die Spende in einer Kinderwunschklinik durchführen lassen. Mit dem Samenspenderregistergesetz und ergänzenden BGB-Regelungen ist die Dokumentation sowie das spätere Auskunftsverfahren klar geregelt [4][5][6]. Zugleich ist die Feststellung des Spenders als Vater beim ärztlich begleiteten Verfahren ausgeschlossen [2][5].
Praktisch bedeutet das: Eine Spende in der Klinik führt zu einem Registereintrag und schließt die rechtliche Vaterschaft des Spenders aus. Eine private Spende birgt dagegen ein erhöhtes Risiko in Bezug auf Vaterschaft und Unterhalt. Eine notarielle Begleitung zur Beratung, Dokumentation und späteren Adoption ist sinnvoll, aber nicht zwingend [5].

Rechte des Kindes

Kinder haben ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Der Bundesgerichtshof hat 2015 entschieden, dass durch Samenspende gezeugte Kinder Auskunft über die Identität des Spenders verlangen können [8]. Beim Samenspenderregister können grundsätzlich Kinder ab 16 Jahren selbst Auskunft beantragen. Für jüngere Kinder handeln die gesetzlichen Vertreter [6][7]. Die Registerführung und das Verfahren sind behördlich festgelegt [5][6].

Fazit

Die private Samenspende kann eine gute und faire Lösung sein, wenn beide Seiten offen kommunizieren und sich rechtlich absichern. Wer außerhalb der Klinik spendet, sollte die genannten Vaterschafts- und Unterhaltsrisiken ernst nehmen und sich rechtlich beraten lassen [2][3][10][11].

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Die Rechtslage kann sich ändern. Für konkrete Fälle sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.



Quellen

[1] BGB § 1592 – Vaterschaft: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1592.html
[2] BGB § 1600d – Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1600d.html
[3] BGB § 1614 – Verzicht auf den Unterhaltsanspruch: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1614.html
[4] Samenspenderregistergesetz (SaRegG): https://www.gesetze-im-internet.de/sareg/
[5] Bundesministerium für Gesundheit – Samenspenderregister: https://www.bundesgesundheitsministerium.de
[6] BfArM – Samenspenderregister: https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Samenspenderregister/_node.html
[7] BfArM – Auskunftsverfahren: https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Samenspenderregister/auskunft/_node.html
[8] BGH Urteil vom 28.01.2015 – XII ZR 201/13: https://www.bundesgerichtshof.de
[9] BGH Urteil vom 23.09.2015 – XII ZR 99/14: https://www.bundesgerichtshof.de
[10] LTO – Analyse zum BGH Urteil 23.09.2015: https://www.lto.de
[11] Wissenschaftliche Dienste des Bundestages 2021 – Familienrechtlicher Status des Samenspenders: https://www.bundestag.de/wissenschaft

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